C. 5.2 Notzuständigkeit der Vorinstanz auf Grund von Art. 315a Abs. 3 ZGB nicht in Frage komme, zumal das Gericht von den Verdächtigungen Kenntnis habe.

Auf dieses Schreiben hin hat der Beschwerdeführer am 29. November 2002 offensichtlich das bereits erwähnte Gesuch beim Scheidungsrichter eingereicht bzw. einreichen lassen.

6. Der Vorinstanz kann demnach keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden, da sie zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen gar nicht zuständig war bzw. ist. Sie hat auch keine Rechtsverweigerung begangen.

Ihre Unzuständigkeit musste dem Beschwerdeführer aus den angeführten Gründen hinlänglich bekannt sein, weshalb sie auf eine Behandlung seiner Eingabe verzichten durfte, ohne ihn erneut über ihre mangelnde Entscheidbefugnis zu informieren.

(RRB Nr. 1740/2003 vom 23. Dezember 2003).

5.2 Persönlicher Verkehr zwischen Eltern und Kindern ­ Ist eine Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf die elterliche Sorge hängig, so hat das Gericht auch über eine Änderung des Besuchsrechts zu entscheiden.

Aus den Erwägungen: 2. Es stellt sich die Frage, ob die angefochtene Verfügung mangels Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben sei.

2.1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig (Art. 275 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 275 - 1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
1    Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
2    Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.337
3    Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.
Satz 1 ZGB). Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhaltsbeitrages für das unmündige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr neu; in den andern Fällen entscheidet die Vormundschaftsbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs (Art. 134 Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB).

2.2 Am 24. Dezember 2001 hat der Beschwerdeführer beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 22. Februar 1995 eingereicht. Er beantragte, es sei die elterliche Sorge über die Kinder A. und E. ihm zuzuteilen. Im besagten Verfahren hat der Einzelrichter nach durchgeführter Hauptverhandlung am 14. August 2002 eine Beweisverfügung erlassen und damit die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens angeordnet.

2.3 Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 134 Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB ist für eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs das Gericht zuständig, wenn es über

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C. 5.2 die Änderung der elterlichen Sorge für das unmündige Kind zu befinden hat.

Die Vormundschaftsbehörde ist zur Abänderung in streitigen Fällen nur dann zuständig, wenn ausschliesslich der persönliche Verkehr neu zu gestalten ist (vgl. auch Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, S. 131 und 133).

2.4 Da vorliegend ein gerichtliches Verfahren zur Änderung der elterlichen Sorge pendent ist, ist es auch Aufgabe des Gerichts, die Gestaltung des persönlichen Verkehrs vorzunehmen. Konkret befasst sich der Einzelrichter des Bezirkes Schwyz mit der Abänderung der elterlichen Sorge, weshalb dieser auch für die beantragte Neuregelung des persönlichen Verkehrs zuständig ist. Die Vormundschaftsbehörde Küssnacht ist und war nicht zuständig, über die Besuchsrechtsregelung einen verbindlichen Entscheid zu fällen.

Eine solche Anordnung ist mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig (René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt 1990, Nr. 40 V).

2.5 Für das vorliegende Ergebnis spricht auch Folgendes: Um materiell beurteilen zu können, ob das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu Recht eingeschränkt wird, müssten weitere Abklärungen getätigt werden. Es wäre möglicherweise ein Gutachten über E. in Auftrag zu geben, um die Frage zu beantworten, ob die von der Vormundschaftsbehörde getroffene Besuchsrechtsregelung zu dessen Wohl sei. Im Weiteren wäre E. anzuhören. Eventuell wäre auch ein Bericht der Pflegefamilie zur Situation von E. einzuholen. Solche Abklärungen sind beziehungsweise wurden bereits vom Einzelrichter des Bezirks Schwyz gemacht, um darüber zu entscheiden, ob die elterliche Sorge auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist. Um doppelspurige Verfahren zu vermeiden, hat der Gesetzgeber das Gericht für die Neuregelung des persönlichen Verkehrs als zuständig erklärt, sofern es ­ wie hier - auch über die Änderung der elterlichen Sorge für das unmündige Kind zu befinden hat.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vormundschaftsbehörde Küssnacht nicht zuständig ist, das Besuchsrecht zu regeln. Das Gericht, welches über die Änderung der elterlichen Sorge zu befinden hat, muss auch das Besuchsrecht festlegen. Die angefochtene Verfügung ist daher nichtig.

(RRB Nr. 303/2003 vom 11. März 2003).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2003-C-5.2
Date : 11. März 2003
Published : 11. März 2003
Source : SZ-GVP
Status : 2003-C-5.2
Subject area : Zivilrecht
Subject : Persönlicher Verkehr zwischen Eltern und Kindern - Ist eine Klage auf Abänderung eines Scheidungsurteils in Bezug auf die elterliche...


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